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Beschreibung
Durch die Freihandelsabkommen sinken zwischen den Abkommenspartnern die Zollsätze, oder entfallen sogar komplett, jedoch nur für Waren mit Präferenzursprung der jeweiligen Vertragsstaaten. Für exportierende Unternehmen ist dies von großer Bedeutung, da Exportpreise und Bezugskosten beim Warenimport ihrer Kunden maßgeblich von solchen Zollnachlässen abhängen.
Im internationalen Geschäft ergeben sich teils enorme Wettbewerbsvorteile, wenn der Kunde diese Zollnachlässe bzw. die Zollfreiheit nutzen kann. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Exportunternehmen Waren mit Präferenzursprung liefert.
Die Regeln für den Erhalt dieses Präferenzursprungs einer Ware sind in den Präferenzabkommen enthalten und recht kompliziert gestaltet. Als Nachweis des Präferenzursprungs wird von Kunden innerhalb der EG oft die Ausstellung von Lieferantenerklärungen verlangt. Diese gehören zu den am häufigsten ausgestellten Dokumenten im Außenhandel und werden eigenverantwortlich ohne behördliche Mitwirkung abgegeben.
Sie sind häufig notwendige Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen, die ihrerseits unerlässlich sind für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen im jeweiligen Zielland. Dabei ist größtmögliche Sorgfalt erforderlich - denn: Die Zollämter können Lieferantenerklärungen überprüfen lassen und der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung.
 
Sowohl für Erstellung von Lieferantenerklärungen als auch die Ausstellung von Präferenzbescheinigungen beim Export ist also zu prüfen, ob die gelieferte Ware den „Präferenzursprung“ erreicht hat. Dazu sind fundierte Kenntnisse im Umgang mit den „Ursprungsregeln“, die Bestandteil aller Präferenzabkommen sind, notwendig.
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